Wir über uns
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AGB
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§1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Inhalt aller Lieferverträge. Das gilt bei Geschäfts-
abschlüssen mit einem Kaufmann auch dann, wenn auf die Bedingungen bei Vertrags-
abschluss nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist, der Käufer sie aber auf-
grund einer früheren Geschäftsbedingung kannte oder kennen musste.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsverbindungen sind nur verbindlich, wenn
sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
§2 Angebot und Lieferfrist
1. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt jeweils vorbehalten.
2. Alle Erklärungen und Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch
uns verbindlich.
3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtig, sowie rechtzeitige Selbstbelieferung, es sein
denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
4. Für die richtige Auswahl der Materialsorten und Materialmengen ist alleine der Käufer,
bzw. der Auftraggeber verantwortlich.
5. Technische Beratung oder Empfehlung durch unsere Mitarbeiter erfolgen für uns völlig
unverbindlich und berechtigen nicht zu irgendwelchen haftungspflichtigen Ansprüchen.
§3 Lieferung und Abnahme
1. Bei Abholung erfolgt die Auslieferung im Werk, sonst an der vereinbarten Stelle. Wird
diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, gehen die dadurch entstehen-
den Kosten zu seinen Lasten.
2. Liefertermine sind für uns unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten.
3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten,
Transportstörungen, Arbeitsausstand, Lieferschwierigkeiten der Vorlieferanten, gleich
aus welchem Grund, oder ähnliches berechtigen uns zu einem entsprechenden Hin-
ausschieben des Liefertermins oder zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Liefer -oder
Betriebsstörungen, gleich welcher Art, sind wir berechtigt, Ersatzlieferungen u. U. ent-
stehende Mehrfracht geht zu Lasten des Käufers.
4. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käu-
fer. Bei Lieferung außerhalb des Werkes muss das Transportfahrzeug die vereinbarte
Anlieferungsstelle ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt
einen ausreichend befestigten, mit schwerem Lkw ungehindert befahrbaren Anfuhr-
weg voraus.Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus
entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Eventuell entstehende
Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und
ohne Gefahr für das Transportfahrzeug erfolgen.
5. Bei Kaufleuten gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person als bevollmächtigt,
das Material abzunehmen und den ordnungsgemäßen Empfang zu bestätigen. Durch
Unterzeichnung des Lieferscheines wird dessen Inhalt vollständig richtig anerkannt.
6. Bei Abholung durch den Abnehmer ist das auf der Verladestelle ermittelte Maß, bzw.
Gewicht für die Berechnung alleine maßgebend. Bei Frankolieferungen steht es dem
Käufer frei, dass richtige Maß vor Ort zu prüfen. Soweit die angelieferten Materialien
nach cbm berechnet werden, ist bei der Nachmessung ein Zuschlag von mindestens
5 v 100 für Einrütteln und Verdichten auf dem Transport zuzugeben. Erfolgt ein Nach-
maß an der Abladestelle auf dem Transportfahrzeug nicht, ist die an der Verladestelle
festgestellte Menge des Lieferscheines allein maßgebend und rechtsverbindlich. Ver-
weigert der Käufer unbegründet die Annahme können wir vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des gesamten Rechnungsbetrages
- unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen - verlangen,
soweit der Verkäufer nicht den Nachweis führt, dass ein geringerer oder überhaupt
kein Schaden entstanden ist.
7. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretender Un-
möglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlos-
sen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers,
eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.
8. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des
Materials und die Bezahlung des Gesamtkaufpreises. Wir liefern an jeden von Ihnen mit
der Wirkung Für und Gegen alle. Uns gegenüber gelten die Käufer untereinander als
bevollmächtigt, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten rechtsverbindlichen
Erklärungen mit Wirkung Für und Gegen alle abzugeben und entgegen zunehmen.
§4 Ergänzende Vereinbarungen für den Verkauf von Kies und sonstigen Boden-
massen
1. Bei Lieferung von Kies -und Sandmaterialien aller Art entspricht das gelieferte Material
in der Qualität dem natürlichen Vorkommen. Etwaige Proben zeigen nur den Durch-
schnitt der Ware. Mischkies und Bergkies sind stets so, wie sie das natürliche Vor-
kommen ohne Gewähr für Kornzusammensetzung gibt.
2. Der Verkäufer haftet bei Kies -und Sandlieferungen für Güte und Qualität nur bis zum
Zeitpunkt vor dem Einbau der Baustoffe. Danach ist jede weitere Haftung ausge-
schlossen. Wenn von mehreren Herstellern- bzw. Lieferwerken Kies bzw. Sand ange-
liefert wird, wird eine Haftung grundsätzlich abgelehnt und ausgeschlossen.
3. Lieferungen frei Verwendungsstelle erfolgen durch eigene Fahrzeuge oder durch vom
Verkäufer beauftragte Spediteure. Schäden, die bei der Anlieferung verursacht wer-
den, müssen dem Verkäufer innerhalb von 3 Tagen schriftlich und mit allen erforder-
lichen Angaben mitgeteilt werden. Erfolgt dies nicht, werden alle weitergehenden
Ansprüche vom Lieferer abgelehnt.
§5 Ergänzende Vereinbarungen für die Annahme von Erdaushub und Bauschutt
1. Es darf nur unbelasteter Erdaushub oder Bauschutt, frei von Schadstoffen, Holz, Plas-
tik, Papier etc. abgekippt werden. Erdaushub und Bauschutt dürfen nicht miteinander
vermischt sein. Bei Zuwiderhandlung trägt der Anlieferer die Kosten der Entsorgung.
Dies gilt auch dann, wenn die Transporte - Baustoffe - Lava Gros GmbH das Material
selbst oder durch Dritte von der Baustelle abholt und erst nach Abholung Kenntnis über
die Eigenschaften und den Zustand des Materials erhält. Die Transporte - Baustoffe -
Lava Gros GmbH trifft letztendlich die Entscheidung, ob das Material angenommen
wird, oder nicht. Das gilt auch für unbelastetes Material, ungeachtet jedweder Prüfung.
§6 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mater-
ials geht bei Abholung im Werk mit dem Verladen der Ware auf den Käufer über. Bei
Lieferungen außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer, Spediteur oder
Frachtführer über, soweit das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist spätes-
tens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt um zur vereinbarten Anliefer-
ungs- bzw. Entladestelle zu fahren. Dieses gilt auch dann, wenn die Lieferung frei
Verwendungsstelle oder Bestimmungsort erfolgt.
§7 Gewährleistung
1. Nicht güteüberwachte und keiner Norm oder technischen Vorschriften unterlie-
gende Produkte, wie Mauer -und Feinsand, Füllkiese und dergleichen werden in der
Qualität geliefert, wie sie dem natürlichen Vorkommen entspricht. Eine Haftung für
besondere Anforderungen an diese Produkte ist nicht gegeben. Mischkies wird
darüber hinaus stets ohne Gewähr für die Kornzusammensetzung geliefert.
2. Jegliche Haftung für Güte und Qualität der Ware besteht nur bis zum Zeitpunkt der
Annahme und Abnahme durch den Käufer. Danach ist jede weitere Haftung ausge-
schlossen.
3. Mängel sind schriftlich oder per Fax zu rügen. Bedienstete, wie Fahrer, Laboranten und
Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel
und die Lieferung einer offensichtlich anderen, als bestellten Materialsorte -und menge
sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der
Ware zu rügen. Der Käufer hat das Material bis zur Nachprüfung durch uns unange-
tastet zu belassen.
4. Nicht offensichtliche Mängel und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen, als
der bestellten Materialsorte oder -menge sind innerhalb der gesetzlichen Gewähr-
leistungszeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wertagen nach Ihrer Entdeckung zu
rügen.
5. Bei nicht form -und/oder fristgerechter Rüge gilt das Material als genehmigt und abge-
nommen. Dem Käufer stehen in diesem Falle Ansprüche gleich welcher Art nicht zu.
Das Gleiche gilt, wenn der Käufer oder die zur Abnahme als bevollmächtigt geltende
Person das Material vermengt, verändert, oder vermengen oder verändern lässt,
obwohl er/sie den Mangel kannte oder hätte erkennen müssen.
6. Bei formgerechten und begründeten Beanstandungen schreiben wir dem Käufer nach
seiner Wahl den Minderwert gut oder ersetzen die mangelhafte durch einwandfreie
Ware. Führt die Ersatzlieferung nicht zum Erfolg, kann der Käufer die Herabsetzung der
Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche
sind ausgeschlossen. Bei Kaufleuten verjähren die Gewährleistungsansprüche spätes-
tens ein Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
7. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich welcher Art und aus welch-
em Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn uns kann Vorsatz oder grobe Fahr-
lässigkeit angelastet bzw. nachgewiesen werden.
§8 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der uns künftig entstehenden
Forderungen, unser Eigentum. Kommt der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflich-
tungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort abzuholen. Der Käufer
erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung beauftragten
Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden,
betreten und befahren zu dürfen.
2. Der Käufer kann die gelieferte Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsver-
kehrs weiter veräußern, es sei denn, er hätte den Anspruch aus der Weiterveräußer-
ung bereits voraus an einen Dritten abgetreten. Für Weiterveräußerungen gelten im
übrigen die nachfolgenden Vereinbarungen.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne das wir hieraus verpflichtet werden, dass die
neue Sache unser Eigentum wird. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nichtge-
hörender Ware erwerben wir mit Eigentum an der neuen Sache nach dem Verhält-
nis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbei-
tung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren verbunden, vermischt
oder vermengt, werden wir Miteigentümer, entsprechend den gesamten Be-
stimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, überträgt er schon jetzt uns das Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Ver-
mischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen, die in unserem Eigentum
oder Miteigentum stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgelt-
lich zu verwahren und zu schützen.
4. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbe-
haltsware oder aus deren Einbau als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich
eines etwaigen Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab.
Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück des
Käufers eingebaut, tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grund-
stückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit Annehmrechten an uns ab.
5. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung ist der Rechnungswert, zu
züglich eines Sicherungszuschlages von 30 v 100.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbe-
haltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen entsprechend den
vorstehenden Regelungen auf uns übergehen bzw. übertragen werden. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Käufer ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls die ge-
lieferte Ware gepfändet wird oder der Ware Rechte irgendwelcher Art durch dritte Per-
sonen geltend gemacht oder erworben werden.
8. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich zur Einziehung der uns abgetretenen For-
derung. Von unserem eigenen Einziehungsrecht werden wir keinen Gebrauch machen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat
uns der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und ihnen
die Abtretung anzuzeigen.
9. Übersteigt der Wert, der von uns eingeräumten Sicherheiten, unsere Forderungen um
mehr als 30 v 100, sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung
oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der Tilgung aller unserer Forder-
ungen, aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und
die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§9 Zahlungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb 14 Kalendertagen
netto. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, in Ausnahmefällen andere Zahlungs-
ziele zu vereinbaren.
2. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen aus allen
etwaige Rechtsgeschäften sofort fällig. Gewährte Rabatte verfallen. Außerdem erlischt
eine Berechtigung des Käufer, bei anderen Lieferanten, die nicht uns gehören, zu
unseren Lasten Waren zu beziehen.
3. Die Einbehaltung des Betrages fälliger Rechnungen wegen eines Gegenanspruchs aus
einem anderen Vertragsverhältnis ist nicht statthaft. Die Aufrechnung mit anderen als
unbestrittenen rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Die Ent-
gegennahme von Schecks, Wechseln, Abtretungen, usw. erfolgt grundsätzlich unter
dem Vorbehalt der Einlesung und entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Für den ordnungsgemäßen Einzug übernehmen wir keine Haftung.
4. Eingehende Zahlungen können wir auch bei entgegenstehenden Zahlungsvermerken
des Käufers nach unserer Wahl auf evtl. bestehende, andere Verpflichtungen des
Käufers in Anrechnung bringen.
5. Auf Verlangen hat der Käufer für alle entstandenen oder bei entsprechender Bestel-
lung noch entstehenden Verbindlichkeiten geeignete und ausreichende Sicherheiten
zu gewähren. Weigert er sich oder sehen wir die angebotenen Sicherheiten als nicht
ausreichend an, können wir die sofortige Begleichung aller offenen Verbindlichkeiten
und außerdem vom Vertrag zurücktreten. Zur Annahme von Zahlungen sind nur
Personen, mit von uns ausgestellter schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
§10 Fremdüberwachung
1. Bei Materiallieferungen durch uns, die einer Fremdüberwachnung unterliegen, ist den
Beauftragten des Fremdüberwachers und der oberen Bauaufsichtsbehörde das Recht
vorbehalten, während der üblichen Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die
belieferte Baustelle zu betreten, Proben zu entnehmen und gegebenenfalls Prüfungen
vor Ort durchzuführen.
§11 Gerichtsstand
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 28 der ziv.
Prozessordnung vor ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch
für Wechsel -und Scheckklagen, Ahrweiler.
§12 Teilweise Aufhebung der vorstehenden Bedingungen
1. Es gilt grundsätzlich deutsches Recht.
2. Sollten einzelnen der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder wer-
den, berührt dieses nicht die Gültigkeit der anderen Vereinbarungen.
Transporte - Baustoffe - Lava Gros GmbH,
Wernher - von - Braun - Str.5, 53501 Grafschaft - Gelsdorf
Stand: 01.01.2007
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